Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Was seit August 2026 gilt — und warum ich mehr kennzeichne, als ich muss
Ein Praxisbericht: Wie ich die Transparenzpflichten des AI Act auf meiner eigenen Website umgesetzt habe, was tatsächlich verlangt wird, und wo die Grauzonen liegen.
Veröffentlicht am von Robert von Heerenca. 11 Min. Lesezeit
Vor einigen Wochen stand ich vor einer scheinbar simplen Frage. Ich hatte für meine Website Video- und Audiozusammenfassungen meiner Fachartikel erstellen lassen — vollständig maschinell, mit synthetischen Stimmen, in zwei Sprachen. Das Ergebnis war brauchbar. Und dann fiel mir auf: Da sprechen Stimmen, die es nicht gibt, über Texte, die ich geschrieben habe. Was löst das eigentlich rechtlich aus?
Die Antwort war aufwendiger zu finden, als sie sein sollte. Nicht weil die Rechtslage unklar wäre, sondern weil fast alles, was man dazu liest, für Konzernrechtsabteilungen geschrieben ist. Wer als Einzelunternehmerin, Trainer, Coach oder kleine Agentur KI-erzeugte Medien veröffentlicht, findet Bußgeldhöhen und Begriffsdefinitionen, aber selten den Satz: Schreib das hier, an diese Stelle.
Dieser Artikel ist der Versuch, genau diesen Satz zu liefern — und die Begründung gleich mit.
Multimediale Zusammenfassung
Video und Audio, erstellt mit Gemini Notebook (Google) auf Grundlage dieses Artikels.
Video-Zusammenfassung (6:00 Min.)
KI-generiert mit Gemini Notebook (Google). Stimme und Bildspur sind synthetisch. Mehr zur Entstehung
Audio-Zusammenfassung (5:54 Min.)
KI-generiert mit Gemini Notebook (Google). Beide Stimmen sind synthetisch; leicht gekürzt. Mehr zur Entstehung
Warum es diese Pflicht überhaupt gibt
Artikel 50 der KI-Verordnung verfolgt kein technisches, sondern ein erkenntnistheoretisches Ziel. Menschen sollen erkennen können, ob sie es mit einem Menschen oder einer Maschine zu tun haben, und ob ein Inhalt echt oder erzeugt ist. Die Kommission nennt als Zweck ausdrücklich die Verringerung von Täuschungs- und Manipulationsrisiken.
Das klingt abstrakt, ist aber die praktische Voraussetzung dafür, dass digitale Öffentlichkeit funktioniert. Eine Gesellschaft, in der niemand mehr unterscheiden kann, ob eine Stimme, ein Gesicht oder ein Zitat authentisch ist, verliert die gemeinsame Faktenbasis, auf der jede Verständigung aufsetzt. Die Kennzeichnungspflicht ist der minimale Eingriff, der diese Unterscheidbarkeit erhält: Sie verbietet nichts, sie verlangt nur Auskunft.
Wer das als Bürokratie liest, verwechselt Aufwand mit Zweck. Der Aufwand ist eine Zeile Text unter einem Video.
Was seit wann gilt
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026. Dieser Termin ist wichtig, weil im Sommer 2026 vieles verschoben wurde — nur eben nicht diese Pflichten.
Das Digital-Omnibus-Paket hat die Fristen für Hochrisiko-KI deutlich nach hinten gelegt: eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Für Personalabteilungen ist das relevant, weil KI im Recruiting genau dort einsortiert ist.
Die Transparenzpflichten blieben davon unberührt. Eine einzige Ausnahme betrifft die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2: Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, haben dafür bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Das betrifft die Hersteller der Werkzeuge, nicht deren Nutzer.
Für alle, die KI-Inhalte veröffentlichen, gilt: Es gibt keine Schonfrist. Die Pflicht läuft.
Was tatsächlich gekennzeichnet werden muss — und was nicht
Hier liegt das größte Missverständnis. Es gibt keine pauschale Pflicht, jeden KI-Output zu markieren. Für Betreiber — also für alle, die KI beruflich einsetzen — greifen nur zwei Tatbestände.
Erstens: Deepfakes. Der Begriff ist im AI Act erheblich weiter gefasst als im Alltagsgebrauch. Erfasst ist KI-erzeugter oder -manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und für einen Betrachter fälschlicherweise echt wirken könnte. Es geht dabei um die Wahrnehmbarkeit für Menschen — der Betrachter soll erkennen können, dass ein Inhalt ganz oder teilweise KI-generiert ist. Beurteilt wird das objektiv aus Publikumssicht; eine Täuschungsabsicht ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Damit fallen weit mehr Inhalte darunter als geklonte Musiker- oder Politikerstimmen. Realistisch wirkende Produktabbildungen gehören dazu, synthetische Stockfotos mit Echtheitsanmutung — und eben auch Moderatorenstimmen, die klingen, als säßen zwei Menschen im Studio. Nicht erfasst sind offensichtlich stilisierte Darstellungen und rein technische Bearbeitungen wie Rauschunterdrückung oder Lautstärkenormalisierung.
Von dieser für Menschen wahrnehmbaren Kennzeichnung ist die maschinenlesbare Markierung zu unterscheiden. Für sie sind primär die Anbieter der KI-Systeme verantwortlich, nicht deren Nutzer. Google setzt dafür das Verfahren SynthID ein, das inzwischen auch Texte umfasst; parallel hat sich mit den Content Credentials nach dem C2PA-Standard ein herstellerübergreifender Ansatz etabliert, der Herkunftsdaten in die Datei selbst schreibt. Als Betreiber müssen Sie derlei nicht selbst einbauen — wohl aber wissen, dass es existiert, wenn Sie Werkzeuge auswählen.
Zweitens: KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Diese Pflicht greift nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Der Text wird veröffentlicht, er soll die Öffentlichkeit informieren, und er betrifft ein Thema mit Allgemeinrelevanz — Politik, Gesundheit, Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung, Sicherheit.
Und hier greift die wichtigste Ausnahme: Findet vor der Veröffentlichung eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle statt, und übernimmt eine identifizierbare Person die Verantwortung, entfällt die Kennzeichnungspflicht für den Text. Die Leitlinien stellen klar, dass eine reine Rechtschreib- oder Formalprüfung dafür nicht genügt. Verlangt ist eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen — mit der echten Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Im Kern geht es um effektive Autorenschaft: Der Überarbeitungsprozess muss so substanziell sein, dass das Ergebnis der menschlichen Leistung zugerechnet wird, nicht der Maschine.
Was nicht unter die Pflicht fällt: interne Dokumente, E-Mails, Code-Snippets, reine Produktwerbung ohne informierenden Charakter, Standardbearbeitungen wie Grammatikkorrektur. Wer KI zum Strukturieren, Recherchieren oder Überarbeiten einsetzt und das Ergebnis inhaltlich verantwortet, publiziert einen eigenen Text.
Die Werkzeuge, die es inzwischen gibt
Drei Dinge haben sich 2026 geändert und machen die Umsetzung deutlich einfacher.
Am 10. Juni 2026 wurde der Praxisleitfaden für die Transparenz von KI-generierten Inhalten in finaler Fassung veröffentlicht — der Code of Practice. Die Beteiligung ist freiwillig, aber wer unterzeichnet, erhält eine Vermutungswirkung für die Einhaltung der Pflichten.
Am 20. Juli 2026 hat die Kommission die finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten angenommen. Sie erläutern die unbestimmten Rechtsbegriffe und nennen Beispiele und Ausnahmen.
Und, für die Praxis am wichtigsten: Es gibt offizielle EU-Icons. Drei Varianten, jeweils in Schwarz, Weiß und halbtransparent, als SVG und PNG frei zum Download, ohne Pflicht zur Namensnennung.
- Das Basis-Icon (AI) signalisiert allgemeine KI-Beteiligung.
- AI GENERATED steht für vollständig KI-erzeugte Inhalte ohne menschliche Bestandteile.
- AI MODIFIED kennzeichnet menschlich erstellte Inhalte, die mit KI teilweise verändert wurden.
Die Nutzertests der Kommission zeigten ein interessantes Detail: Die Erkennungsleistung verbesserte sich durchgängig, wenn das Icon von einem Textlabel begleitet wurde. Icon und Klartext gehören also zusammen, nicht in Konkurrenz.
Schritt für Schritt: die Umsetzung
Entscheidend ist nicht nur ob, sondern wo. Die Kennzeichnung muss für Menschen wahrnehmbar sein — versteckte Metadaten oder ein Hinweis in den AGB genügen ausdrücklich nicht. Sie muss klar und unterscheidbar sein, spätestens bei erster Konfrontation mit dem Inhalt sichtbar werden, für Laien verständlich und barrierefrei sein und dort stehen, wo keine Überlagerung sie verdeckt.
Video: Label ab Beginn sichtbar. Bei kurzen Videos durchgehend, bei längeren am Anfang, in Intervallen und gegebenenfalls im Abspann. Bei Live-Übertragungen durchgehend oder am Anfang mit wiederkehrenden Hinweisen.
Audio: Ein gesprochener Hinweis zu Beginn. Bei eingebetteten Playern zusätzlich ein sichtbares Label — denn eine Audiodatei hat keinen visuellen Kanal, in den sich ersatzweise etwas einbetten ließe.
Bild: Bildunterschrift oder Label direkt am Bild. Bei Social-Media-Vorschaubildern als Overlay im Bild selbst, damit die Kennzeichnung beim Teilen nicht verlorengeht.
Text: An einheitlich gewählter, klar erkennbarer Position — über dem Text, an der Überschrift oder in einem Hinweisblock am Beitragsanfang. Bei nur teilweise KI-erzeugten Texten genügt die Kennzeichnung des betreffenden Teils.
Der entscheidende Punkt: wandert die Datei?
Ein Label am Player erfüllt die Pflicht genau so lange, wie der Player mitkommt. Sobald jemand die Datei herunterlädt, sie direkt verlinkt oder sie in einem Podcast-Feed landet, ist das Label weg. Die Vorgaben verlangen deshalb im Grundsatz eine Kennzeichnung, die im Inhalt selbst steckt — lassen aber ausdrücklich eine gleichwertige Alternative zu, etwa ein Overlay in der Benutzeroberfläche, wenn die Verbreitung kontrolliert bleibt.
Genau darauf beruht meine Lösung. Über jedem Player steht ein Label mit Icon und einer Zeile Klartext, die benennt, welches Werkzeug verwendet wurde und dass Stimmen und Bildspur synthetisch sind. Von dort führt ein Link zu einem ausführlicheren Transparenzabschnitt weiter unten auf der Seite. Die Download-Funktionen der Player sind deaktiviert, und ich verbreite die Dateien nicht auf anderen Plattformen. Unter dieser Bedingung ist keine zusätzliche Kennzeichnung in der Datei nötig.
Wer seine Dateien dagegen zum Download anbietet, in einen Feed stellt oder auf Drittplattformen hochlädt, braucht die Kennzeichnung im Medium selbst: bei Audio einen gesprochenen Hinweis zu Beginn, bei Video ein eingebranntes Label. Für Video lässt sich das übrigens ohne Qualitätsverlust machen, indem man nur die Tonspur bearbeitet und den Videostream unverändert durchkopiert.
Diese Entscheidung hat einen zweiten, nichtjuristischen Vorteil: Liegen die Medien nur an einem Ort, lassen sie sich austauschen, sobald sich der zugrundeliegende Artikel ändert oder die Werkzeuge besser werden. Verteilte Kopien wären dauerhaft die Version von gestern.
Und ein Punkt, der nichts kostet und im Ernstfall alles entscheidet: Dokumentieren Sie. Werkzeug, Version, Datum, prüfende Person. Nicht auf der Website, sondern intern. Das ist Ihr Nachweis.
Zuständigkeiten im deutschsprachigen Raum
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungsbehörde. Das nationale Durchführungsgesetz sieht einen hybriden Ansatz vor: Bestehende Fachaufsichten behalten ihre Zuständigkeit für ihre Sektoren, die Bundesnetzagentur übernimmt alles Übrige. Bei ihr angesiedelt ist ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, das zugleich als Service Desk für Unternehmen dient.
In Österreich ist die Lage zweigeteilt. Die inhaltlichen Pflichten gelten unmittelbar, eine offiziell sanktionsberechtigte Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 70 ist jedoch noch nicht final benannt; diskutiert wird ein sektoraler Ansatz. Als Anlaufstelle fungiert die KI-Servicestelle bei der RTR, die allerdings keine Sanktionsbefugnisse hat. Das ist kein Freibrief: Verstöße können bereits jetzt wettbewerbsrechtlich von Mitbewerbern abgemahnt werden — ein Weg, der erfahrungsgemäß schneller beschritten wird als der behördliche.
In der Schweiz gilt der AI Act nicht direkt, wohl aber über das Marktortprinzip: Wer ein KI-System in der EU bereitstellt oder dessen Output für die Nutzung in der EU bestimmt, unterliegt der Verordnung. Ein eigenes Schweizer KI-Gesetz existiert noch nicht; das Bundesamt für Justiz erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage. Rechtsfrei ist der KI-Einsatz dort trotzdem nicht — revidiertes Datenschutzgesetz und Lauterkeitsrecht greifen bereits heute.
Die Grauzonen — und warum ich sie nicht ausreize
Es gibt sie. Ab welcher Bearbeitungsintensität wird aus einem KI-unterstützten Bild ein manipulierter Inhalt? Wer trägt die redaktionelle Verantwortung, wenn Agenturen oder Freelancer zuliefern? Wann genau ist ein Thema von „öffentlichem Interesse"? Kritiker bemängeln zu Recht, dass diese Unschärfe zu Over-Compliance führt. Stand September 2026 sind zudem keine Durchsetzungsfälle oder Bußgelder bekannt.
Man könnte daraus schließen, dass sich Abwarten lohnt. Ich halte das für einen Denkfehler, aus zwei Gründen.
Der erste ist banal: Grauzonen werden geschlossen. Wer sie ausreizt, baut auf einem Fundament, das in zwei Jahren nicht mehr trägt, und muss dann unter Zeitdruck nachrüsten — meist teurer als eine saubere Lösung von Anfang an.
Der zweite ist der eigentliche. Ich habe in meiner Datenschutzerklärung freiwillig einen Passus ergänzt, der offenlegt, wo auf meiner Seite KI-Inhalte vorkommen und dass sie redaktionell von mir verantwortet werden. Das musste ich nicht. Aber ich argumentiere beruflich dafür, KI als Partner mit menschlicher Urteilsfähigkeit zu führen statt sie blind laufen zu lassen. Eine Website, die das nur behauptet und beim ersten Compliance-Thema das Minimum sucht, widerlegt sich selbst.
Transparenz ist hier kein Zugeständnis an den Gesetzgeber, sondern ein Wettbewerbsvorteil. Wer offenlegt, signalisiert Souveränität: Ich weiß, was ich einsetze, ich habe es geprüft, ich stehe dafür ein. Das Gegenteil — verschweigen und hoffen — signalisiert Unsicherheit, selbst wenn es rechtlich durchgeht.
Was ich Ihnen raten würde
Machen Sie ein KI-Inventar: Welche Inhalte auf Ihren Kanälen sind ganz oder teilweise maschinell erzeugt? Prüfen Sie jeden Posten gegen die beiden Tatbestände. Kennzeichnen Sie im Zweifel. Verwenden Sie die offiziellen Icons plus eine Zeile Klartext. Klären Sie, ob Ihre Dateien Ihre Seite verlassen können — davon hängt ab, ob das Label am Player genügt. Dokumentieren Sie intern. Und formulieren Sie einen kurzen Transparenzabschnitt, der Ihre Haltung beschreibt, nicht nur Ihre Pflicht.
Das ist ein Nachmittag Arbeit. Und Sie haben danach etwas, das die meisten Ihrer Wettbewerber im Herbst 2026 noch nicht haben.
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In eigener Sache: wie dieser Artikel entstanden ist
Dieser Text ist im Dialog mit einem KI-Sprachmodell entstanden. Fragestellung, Aufbau und Position stammen von mir, die Recherche habe ich gemeinsam mit dem System durchgeführt, und jede rechtliche Aussage anschließend an den unten verlinkten Primärquellen geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt bei mir.
Nach Artikel 50 wäre diese Offenlegung nicht erforderlich — genau dafür greift die redaktionelle Ausnahme. Ich halte sie trotzdem für angebracht. Als Betreiber habe ich zudem den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content des EU AI Office unterzeichnet (Liste der Unterzeichner).
Hinzu kommt eine Einschränkung, die zur Ehrlichkeit gehört: Auch sorgfältige menschliche Prüfung schließt Fehler nicht vollständig aus. Wo ich etwas übersehen oder falsch eingeordnet habe, korrigiere ich es gern — ein Hinweis genügt.
Die Video-Zusammenfassung und die Audio-Zusammenfassung wurden mit Gemini Notebook (Google) aus diesem Artikel erzeugt; Stimmen und Bildspur sind synthetisch. Ich habe beide mit Unterstützung von Claude (Anthropic) gegen den Artikel geprüft. Das Video ist unverändert; aus dem Audio wurden zwei Sätze entfernt, die nicht aus dem Artikel stammten. Video und Audio stehen nicht zum Download bereit und werden nicht auf anderen Plattformen verbreitet.
Die Infografik zu diesem Artikel wurde mit Claude (Anthropic) aus dem Artikeltext erstellt; ich habe sie inhaltlich geprüft und verantworte sie.
📌 Rechtsstand und was Sie im Blick behalten sollten
Dieser Artikel bildet den Stand vom 10. September 2026 ab. Die Regulierung künstlicher Intelligenz bewegt sich derzeit schnell: Fristen wurden 2026 bereits verschoben, Leitlinien und Praxisleitfäden kamen erst im Sommer hinzu, und weitere Präzisierungen sind absehbar. Einzelne Aussagen dieses Textes können dadurch überholt werden. Ich halte den Beitrag nach Möglichkeit aktuell, kann das aber nicht garantieren.
Wer die Entwicklung selbst verfolgen möchte, findet bei diesen Stellen verlässliche und aktuelle Informationen:
- Digital Strategy der Europäischen Kommission — Leitlinien, Fragen und Antworten, Aktualisierungen aus erster Hand
- AI Act Service Desk — die offizielle Auskunftsplattform der Kommission
- AI Act Explorer — Volltext, Zeitleiste und Nachverfolgung der Fristenänderungen
- Bundesnetzagentur, Themenbereich Künstliche Intelligenz — Zuständigkeiten und Hinweise für Deutschland
Ich bin kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag gibt meine Auseinandersetzung mit den Leitlinien der Kommission und meine eigene Umsetzung wieder, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und weiterführende Links
- Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen (Europäische Kommission, 20. Juli 2026)
- Themenseite zu den Leitlinien mit Fragen und Antworten
- Praxisleitfaden für die Transparenz von KI-generierten Inhalten (10. Juni 2026)
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte — mit Download als SVG und PNG
- Fragen und Antworten zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50
- Artikel 50 der KI-Verordnung im Volltext
- Digital Omnibus: Überblick über die verschobenen Fristen
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission
- Bundesnetzagentur, Themenseite Künstliche Intelligenz